§ 1
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Organisationen, Vereinigungen und Institutionen, die in der kulturellen Jugendbildung tätig sind und deren Wirken sich auf das Land Thüringen erstreckt. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt. Der Gerichtsstand ist in Erfurt. Er führt den Namen "Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Thüringen" mit dem Zusatz e.V. nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt.
§ 2
Zweck des Vereins ist es, die kulturelle Bildung der Kinder und Jugendlichen unter anderem nach dem KJHG zu fördern. Die LKJ soll die Interessenvertretung für Organisationen und Vereinigungen gegenüber der Öffentlichkeit, den zuständigen Behörden und politischen Gremien sein, die in der kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind. (1) Ziel ist es, Entwicklungsbedingungen und Entfaltungsräume für kulturell-künstlerische Tätigkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im kreativen Bereich zu schaffen und auszubauen. (2) Über gegenseitige Informationen, Erfahrungsaustausch und gemeinsame Maßnahmen sollen die konzeptionelle Weiterentwicklung kultureller Jugendbildung, Projektunterstützung, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung initiiert und gefördert werden. (3) Die LKJ strebt die Zusammenarbeit mit den Landesvereinigungen Kulturelle Jugendbildung anderer Bundesländer, mit der Bundesvereinigung Kulturelle Jugendbildung e.V. sowie nationalen und internationalen Vereinigungen an, die mit ähnlicher Zielrichtung arbeiten.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung". Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebene Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht zurückgewährt werden. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Als ordentliche Mitglieder gehören der Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Thüringen e.V. Organisationen, Vereinigungen und Institutionen an, die überwiegend oder ausschließlich auf Landesebene tätig sind. Außerordentliche Mitglieder können Vereine, Organisationen, Institutionen und Initiativen in überwiegend freier Trägerschaft sowie Einzelpersonen werden, mit denen eine engere Zusammenarbeit angestrebt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Mitgliederorganisation.
§ 6
Rechte und Pflichten Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Entsendung eines ständigen Vertreters. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet endgültig die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bis zu diesen Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder sowie Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht als Vertreter einer Organisation stimmberechtigt sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil. Über die Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll gefertigt, das vom Protokollführer unterschrieben wird.
§ 9
Aufgaben der Mitgliedsversammlungen sind insbesondere: a) Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes b) Wahl des Vorstandes c) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes d) Entlastung des Vorstandes e) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm f) Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes g) Beschluss über Mitgliedsbeiträge h) Beschlüsse über Satzungsänderungen i) Beschluss über Auflösung des Vereins
§ 10
Der Vorstand besteht aus: dem/r Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sowohl der/die Vorsitzende als auch der/die Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein allein (im Sinne §26 BGB). Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Außerordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Eine direkte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 11
die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wem das Vereinsvermögen übertragen wird. Es kann nur Einrichtungen und Vereinigungen der kulturellen Jugendarbeit zugeführt werden, die ähnlichen Zwecken dienen und vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind.
Erfurt, 10. November 1992